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810 2013 192

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 29. Mai 2013 (810 2013 192)

Basel-Landschaft · 2012-04-27 · Deutsch BL

Obhutsentzug und Besuchsrechtsregelung von C. (Beschluss der Vormundschaftsbehörde B. vom 10. Oktober 2012)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 29. Mai 2013 (810 2013 192) Zivilgesetzbuch Persönlicher Verkehr eines Elternteils bei Fremdplatzierung des Kindes Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess , Gerichtsschreiber i.V. Daniel Schaffner Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Beschwerdegegnerin Betreff Obhutsentzug und Besuchsrechtsregelung von C. (Beschluss der Vormundschaftsbehörde B. vom 10. Oktober 2012) A. Die Ehegatten A. und D. sind Eltern der Tochter C. , geboren 2012. Mit Verfügung vom 27. April 2012 hob die Vormundschaftsbehörde B. (Vormundschaftsbehörde [seit dem 1. Januar 2013 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. ]) die elterliche Obhut der Ehegatten über C. gestützt auf Art. 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314a Abs. 1 ZGB vorläufig auf und platzierte die Tochter vorübergehend im E. . Hintergrund für dieses Vorgehen bildeten anlässlich einer vorgängigen ärztlichen Untersuchung bei C. festgestellte Verletzungen (starke Vergrösserung von Fontanelle und Kopfumfang), welche auf ein Schütteltrauma hindeuteten. In diesem Zusammenhang wurde von den entsprechend zuständigen Behörden gegen die Kindseltern überdies ein Strafverfahren eingeleitet. Seit dem 25. Mai 2012 lebt C. bei den Pflegeeltern F. und G. . B. Die Ehegatten wurden am 1. Oktober 2012 durch die Vormundschaftsbehörde angehört. Dabei wurde von den Kindseltern insbesondere der Wunsch zum Ausdruck gebracht, C. wöchentlich zweimal (während mindestens einer Stunde bis eineinhalb Stunden) besuchen zu dürfen. C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 platzierte die Vormundschaftsbehörde C. definitiv bei der Pflegefamilie. Was das Besuchsrecht der Kindseltern anbelangt, so wurde diesen gestützt auf Art. 273 ZGB i.V.m. Art. 274 Abs. 2 ZGB ein begleitetes Besuchsrecht bei C. alle zwei Wochen für zwei Stunden eingeräumt. D. Am 25. Oktober 2012 erhoben A. und D. , vertreten durch Alain Joset, Advokat in Liestal, Beschwerde an das Kantonale Vormundschaftsamt gegen die Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 10. Oktober 2012. Aufzuheben sei Ziffer 5 des Verfügungsdispositivs, wobei den Kindseltern stattdessen ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Tagen pro Woche für ein bis zwei Stunden einzuräumen sei. Eventualiter sei ein wöchentliches Besuchsrecht von zwei Stunden anzuordnen. In der Beschwerdebegründung vom 30. November 2012 wurden im Hinblick auf den durch die Verfügung vom 10. Oktober 2012 festgelegten Umfang des Besuchsrechts Verletzungen von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999, Art. 9 Abs. 3 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, Art. 273 ZGB sowie Ermessensmissbrauch gerügt. Darüber hinaus erweise sich die in Frage stehende Verfügung der Vormundschaftsbehörde bezüglich der Besuchsrechtsausgestaltung insgesamt als unangemessen. E. Die mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 anstelle der nunmehr aufgehobenen Vormundschaftsbehörde für den vorliegenden Fall zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden B. (KESB) nahm mit Schreiben vom 12. Februar 2013 zu der Beschwerde Stellung und beantragte deren vollumfängliche Abweisung. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. März 2013 wurde der Fall der Kammer des neurechtlich zuständigen Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, (Kantonsgericht) zur Beurteilung überwiesen. G. Der Rechtsvertreter der Ehegatten teilte dem Gericht mit Schreiben vom 8. April 2013 mit, dass sich die Ehegatten zwischenzeitlich voneinander getrennt hätten und er das Mandat von A. per sofort niederlege. H. Anlässlich der Urteilsberatung vom 17. April 2013 entschied die Kammer, eine Parteiverhandlung durchzuführen, welche am 29. Mai 2013 stattfand und an welcher D. , deren Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der KESB teilnahmen. A. seinerseits blieb der Verhandlung trotz korrekter Vorladung fern. Im Rahmen der Parteiverhandlung kam zwischen D. und der KESB eine Vereinbarung zustande. Das Kantonsgericht nahm in der Folge eine Verfahrensaufteilung vor (Verfahren betreffend den Beschwerdeführer A. nunmehr mit der Verfahrensnummer 810 13 192, vorliegendes Verfahren) und schrieb das Verfahren betreffend D. mit Beschluss vom 29. Mai 2013 (810 13 21 / 1069) ab. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 findet gemäss Art. 14a des Schlusstitels zum ZGB auf hängige Verfahren für den Erwachsenenschutz das neue Verfahrensrecht Anwendung. Diese Bestimmung muss gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB sinngemäss auch für hängige kindesrechtliche Verfahren gelten. Über die noch unter altem Recht erhobene Beschwerde vom 25. Oktober 2012 ist mithin unter Anwendung der neurechtlichen Verfahrensregeln zu entscheiden. 1.2 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden, wobei dieser Bestimmung über Art. 314 Abs. 1 ZGB auch in kindesrechtlichen Belangen Geltung zukommt. Das neue Recht enthält in den Art. 443 ff. ZGB eine verbindliche bundesrechtliche Verfahrensordnung für Fragen des Erwachsenenschutzrechts, die Art. 450 ff. ZGB befassen sich mit dem Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz. Art. 450f ZGB behält das kantonale Recht vor (vgl. auch Daniel Steck , in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Bern/Luzern/Zürich 2011, N 4 zu Art. 450f). Die Kantone haben somit die Kompetenz, Verfahrensbestimmungen zu erlassen. Der Kanton Basel-Landschaft verweist diesbezüglich in § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 auf das Verfahrensrecht nach Art. 450 - 450e ZGB und im Übrigen auf das kantonale Verwaltungsprozessrecht. 1.3 Als zuständige Behörde für Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet § 66 Abs. 1 EG ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Also ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, über die am 25. Oktober 2012 erhobene Beschwerde zu entscheiden, gegeben (vgl. auch § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 1.4 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Der Beschwerdeführer ist als Vater der fremdplatzierten C. Verfahrensbeteiligter und als solcher nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Daniel Steck , in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2010, N 21 zu Art. 450). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Dabei ist in formeller Hinsicht noch festzuhalten, dass nach Art. 450a Abs. 1 ZGB mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden können. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Der Beschwerdeführer wendet sich zum einen gegen den konkreten Umfang des ihm durch die angefochtene Verfügung zugestandenen Besuchsrechts bei seiner Tochter, indem er eine höhere Kadenz verlangt. Zum anderen wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert, da die angefochtene Verfügung nicht auf alle durch den Beschwerdeführer vorgängig eingebrachten Argumente eingehe. Auf diese Rügen ist in der Folge separat (E. 3.1 ff. sowie E. 4.1 ff.) einzugehen. 3.1. Was zunächst die konkreten Modalitäten der Ausgestaltung des Besuchsrechts anbelangt, so wurde die Kadenz von zwei Besuchen pro Monat durch die vorliegend angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2012 namentlich damit begründet, dass einerseits ein solcher Rhythmus generell praxisüblich sei und andererseits bei C. ein erhöhtes Bedürfnis nach Kontinuität und Sicherheit bestehe, welches häufiger stattfindenden elterlichen Besuchen entgegenstehe. Der Beschwerdeführer moniert, dass eine verglichen mit der Regelung in der angefochtenen Verfügung häufigere Kadenz angezeigt sei, damit C. eine Bindung zu ihm entwickeln könne. Er verweist dabei auf eine Stellungnahme Schreiners ( Joachim Schreiner , in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2010, N 168 in Anh. Psych.), welcher bei Kindern, die älter sind als sieben Monate, eine Besuchs- und Kontaktregelung befürworte, die aus mehreren kürzeren, d.h. zwei- bis dreistündigen Kontakten pro Woche, bestehe. 3.2.1. Vorab ist eine Bewertung der Ernsthaftigkeit der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Absicht, C. jede Woche besuchen zu wollen, vorzunehmen. Denn beim persönlichen Verkehr zwischen einem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil handelt es sich zwar um ein beidseitig angelegtes Pflichtrecht, dieses ist jedoch nicht zwangsweise durchsetzbar; im Raum stehen blosse moralische Verpflichtungen (vgl. Andrea Büchler / Annatina Wirz in: Schwenzer (Hrsg.) FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2010, N 5 zu Art. 273 ZGB). Dass der persönliche Verkehr im Interesse des Kindes und anhand des Kindeswohls zu regeln ist (siehe dazu ausführlich unten E. 3.3.1 ff.), ändert nichts daran, dass eine gerichtliche Ausdehnung des väterlichen Besuchsrechts, wie sie vorliegend verlangt wird, im Lichte des Wesens des Pflichtrechts des persönlichen Verkehrs in keiner Weise sinnvoll wäre, sollte aufgrund der aktuellen Situation davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer von einem erweiterten Besuchsrecht keinen Gebrauch machen werde. 3.2.2. Vorliegend ist aufgrund der Gesamtumstände, wie sie sich seit der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau präsentieren, mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein wöchentliches Besuchsrecht bei seiner Tochter zum jetzigen Zeitpunkt nicht wahrnehmen würde. Festzuhalten ist in erster Linie, dass der Beschwerdeführer seit der Trennung von der Kindsmutter auch die alle zwei Wochen stattfindenden Besuche bei C. , wie sie durch die vorliegend angefochtene Verfügung vorgesehen wurden, nicht mehr wahrgenommen hat. Die Vertreterin der KESB gab anlässlich der Parteiverhandlung vom 29. Mai 2013 zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe C. seit April nicht mehr besucht, und auch nie die, telefonischen wie auch schriftlichen, Kontaktversuche seitens der KESB erwidert. Auch die Beiständin H. bestätigte in ihrem Bericht vom 15. Mai 2013, dass der Beschwerdeführer seit der Trennung der Ehegatten nicht mehr an den vereinbarten Besuchstagen teilnehme. Die Kindsmutter ihrerseits führte anlässlich der Parteiverhandlung aus, sie habe nach der Trennung versucht, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, um mit den zuständigen Stellen eine Lösung zu finden, damit er C. trotz der Trennung sehen könne. Der Beschwerdeführer habe aber nicht reagiert. Auch die Pflegemutter gab anlässlich der Parteiverhandlung zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe C. im März dieses Jahres zum letzten Mal besucht. Des Weiteren zeigt der Beschwerdeführer bereits seit Längerem keinerlei Interesse mehr am vorliegenden Verfahren. Er war nicht nur für seinen ehemaligen Rechtsvertreter nicht erreichbar, sodass der Letztgenannte das betreffende Mandat niederlegte (vgl. das Schreiben vom 8. April 2013), der Beschwerdeführer erschien überdies auch unentschuldigt nicht zur Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 29. Mai 2013. Dies deckt sich auch mit der Aussage des Rechtsvertreters der Kindsmutter, dass von Anfang an diese die treibende Kraft hinter der verlangten Ausweitung des Besuchsrechts gewesen sei. 3.2.3 Da der Beschwerdeführer aktuell bereits das zweimal monatlich vorgesehene Besuchsrecht nicht wahrnimmt und sich auch an dem betreffenden Verfahren vor dem Kantonsgericht seit der Trennung von seiner Ehefrau nicht mehr beteiligt hat, ist damit zu rechnen, dass er C. zum jetzigen Zeitpunkt nicht wöchentlich besuchen würde. Unter solchen Umständen erscheint eine Ausdehnung des Besuchsrechts aktuell als wenig sinnvoll. 3.3.1 Fraglich ist jedoch, ob es im Lichte des Kindeswohls problematisch ist, es bei einem zweimal monatlichen Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu belassen. 3.3.2 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zukommt, und das Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dies gilt auch im Falle der Fremdplatzierung eines Kindes bei Pflegeeltern ( Ingeborg Schwenzer , in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 8 zu Art. 273). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs bildet das Kindeswohl (Urteil des Bundesgerichts 5C_11/2006 vom 9. Februar 2007 E. 5.1, BGE 123 III 445, E. 3/b) als grundlegende Maxime des gesamtes Kindesrechts ( Heinz Hausheer / Thomas Geiser / Regina E. Aebi - Müller , Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, Bern 2010, N 15.19). Wann persönlicher Verkehr angemessen ist, bestimmt sich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 5C_11/2006 vom 9. Februar 2007 E. 5.1, BGE 123 III 445, E. 3/b). Was Häufigkeit und Dauer anbelangt, so ist hier – anders als dies der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahme Schreiners geltend zu machen scheint – eine gewisse Bandbreite der als vertretbar ausgewiesenen Lösungen festzustellen. So ist insbesondere die Aussage von Andrea Büchler / Annatina Wirz , a.a.O., N 20 (mit Hinweisen), zu beachten, wonach in der Deutsch- schweiz ein Besuchsrecht von einem Tag oder zwei Halbtagen pro Monat die bei Kindern im Vorschulalter in der Praxis vorherrschende Lösung darstelle. Thomas Sutter - Somm / Felix Kobel (Familienrecht, Basel 2009, S. 188) bezeichnen für Kinder im Vorschulalter ein Besuchsrecht von ein bis zwei Tagen pro Monat als angemessen. Das Obergericht des Kantons Appenzell-Ausserrhoden (Urteil vom 29. Juni 2006 [AR GVP 16/2004 16/2004 Nr. 3435] E. 2/a) sodann wies darauf hin, dass das kindliche Zeitgefühl bei der Festlegung der zeitlichen Besuchsrechtsausgestaltung zu berücksichtigen sei; bei Kleinkindern dürfe keine zu lange Trennung von den Hauptbezugspersonen erfolgen, es dürfe aber auch der Abstand zwischen den Besuchen zwei Wochen nicht überschreiten (siehe im Übrigen ebenso Ingeborg Schwenzer , a.a.O., N 14). 3.3.3 Die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs mittels zweier monatlicher Besuche ist demgemäss nicht nur praxisüblich, sondern sie wird auch von massgebenden Lehrmeinungen gestützt. Auch unter Berücksichtigung der dem hier zu beurteilenden Fall zugrunde liegenden Verhältnisse ist nicht ersichtlich, weshalb es gegen das Kindeswohl von C. verstossen sollte, wenn der Beschwerdeführer seine Tochter zweimal monatlich besuchen kann. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn von Seiten der Beschwerdegegnerin angeführt wird, bei C. bestehe, zufolge der Fremdplatzierung und der Geschehnisse in der Vergangenheit, ein erhöhtes Bedürfnis nach Kontinuität und Sicherheit. Eine wesentliche Herausforderung bei der Umplatzierung eines bald eineinhalbjährigen Kindes liegt fraglos darin, dass dieses eine Beziehung zu den Pflegeeltern aufbauen kann, ohne gleichzeitig die Bindungen zu den leiblichen Eltern zu verlieren. Dass dabei insbesondere in der ersten Zeit, im Sinne einer Art Einspielphase, dem Bindungsaufbau zu den Pflegeeltern besonderes Gewicht zukommen muss, erscheint plausibel. Zu beachten ist im Übrigen auch, dass sich am Beispiel der Kindsmutter gezeigt hat, dass sie und C. in der Vergangenheit durchaus in der Lage waren, auch im Rahmen von zweimalig monatlich stattfindenden Besuchen eine fundierte Mutter-Kind-Beziehung aufzubauen, welche sich namentlich darin widerspiegelt, dass die Besuche gut verlaufen (vgl. insbesondere den Bericht der Beiständin H. vom 15. Mai 2013 sowie ferner auch die Aussagen der Pflegemutter anlässlich der Parteiverhandlung) und C. gemäss der Auskunft der Pflegemutter nunmehr nach den mütterlichen Besuchen auch nicht mehr besonders schlecht schläft. Festzuhalten ist im Übrigen noch, dass – anders als dies der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vor der verfügenden Behörde am 1. Oktober 2012 vorbrachte – der Zweiwochenrhythmus hinsichtlich des Besuchsrechts als solcher nicht etwa die Möglichkeit einer späteren Rückkehr von C. zu den leiblichen Eltern, resp. einem Elternteil, ausschliesst. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Eltern, welche sich trotz einer Fremdplatzierung um den Aufbau und die Pflege einer persönlichen Beziehung zu ihrem Kind bemüht haben, nicht befürchten, dass Art. 310 Abs. 3 ZGB ihnen gegenüber angerufen wird, wenn sie ihr Kind dereinst einmal wieder selbst betreuen wollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C_28/2007 vom 3. April 2007 E. 2.2). Es ist vielmehr der Beschwerdeführer selbst, welcher durch seine gegenwärtige Nichtwahrnehmung der Besuchstermine allfällige Rückkehroptionen gefährdet. Demgemäss erweist sich das Besuchsrecht, wie es dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2012 zugestanden wurde, als kompatibel mit Art. 273 Abs. 1 ZGB. Nichts anderes kann für die durch den Beschwerdeführer ebenso als verletzt gerügte Bestimmung von Art. 9 Abs. 3 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes gelten: Vorliegend besteht die Möglichkeit auf regelmässigen persönlichen Kontakt zwischen Vater und Tochter, wie er durch das Übereinkommen verlangt wird. Inwiefern der verfügenden Behörde im Übrigen Ermessensmissbrauch anzulasten sein sollte ist ebenso wenig ersichtlich wie die angebliche Unangemessenheit der Besuchsrechtsregelung der angefochtenen Verfügung. 3.4 Die Besuchsrechtsregelung der Verfügung vom 10. Oktober 2012, wonach der Beschwerdeführer C. alle zwei Wochen in Begleitung einer Drittperson besuchen darf, ist mithin rechtmässig, die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er erblickt diese darin, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2012 nicht auf seine anlässlich der Anhörung vom 1. Oktober 2012 vorgebrachte Argumentation eingehe, wonach ein wöchentliches Besuchsrecht bei C. deshalb vorzusehen sei, damit ihn die Tochter als nahe Bezugsperson wahrnehme, was wiederum Voraussetzung einer eventuellen späteren Rückkehr von C. zu den leiblichen Eltern bilde. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV statuierte Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet namentlich das Recht auf Begründung von Verfügungen und Entscheiden (vgl. BGE 129 I 236 E. 3.2, 126 I 102 E. 2b). Dieses wird auch in § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 und auf Gesetzesstufe in § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 gewährleistet. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Aus der Begründung, zu welcher die verfügende resp. entscheidende Behörde verpflichtet ist, soll insbesondere erhellen, ob die vorgängige Anhörung des Betroffenen nur pro forma erfolgt ist, oder ob seine Anliegen tatsächlich – angemessen – geprüft worden sind und auf seine Vorbringen eingegangen und dazu im Sinne eines entscheidungsoffenen Prozesses Stellung genommen worden ist ( Mark Villiger , Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, ZBl 1989 S. 160). Durch eine angemessene Begründung soll dem Betroffenen und auch der Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und allenfalls in Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen bzw. dieses zu beurteilen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Die Behörde ist mithin nicht verpflichtet, sich zu allen Vorbringen der Parteien zu äussern, vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1706 f. mit Hinweisen, BGE 129 I 236 E. 3.2, 126 I 102 E. 2b, KGE VV vom 24. Oktober 2007 [810 07 33] E. 5.2). 4.3 Die angefochtene Verfügung enthält Ausführungen zur Fixierung der Besuchsrechtskadenz, diese sind nicht bloss allgemeiner, sondern auch konkreter Natur, d.h. sie begründen, weshalb es im vorliegenden Fall angezeigt ist, einen elterlichen Besuchsrhythmus von zwei Besuchen monatlich vorzusehen. Erkennbar im Mittelpunkt der Argumentation der Vorinstanz steht das auf dem Kindeswohl (siehe dazu oben E. 3.3.1 ff.) beruhende Argument, bei C. bestehe ein erhöhtes Bedürfnis nach Kontinuität und Sicherheit, was wie bereits ausgeführt (oben E. 3.3.2 f.) nicht zu beanstanden ist. Diese massgebende Überlegung für zweimal monatlich stattfindende Besuche lässt sich wiederum der angefochtenen Verfügung auch klar entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist es entbehrlich, ausdrücklich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, eine etwaige Rückkehr der Tochter zu den leiblichen Eltern resp. einem Elternteil dürfe nicht gefährdet werden, denn diese könnte von Vornherein für sich genommen nicht eine vom Kindeswohl abweichende Lösung rechtfertigen. Nur nach Anordnung desjenigen Besuchsrechts, welches vom Kindeswohl geboten ist, könnte überhaupt eine Rückplatzierung geprüft werden. Dementsprechend wurde die Besuchsrechtsregelung durch die angefochtene Verfügung unter Zugrundelegung einer korrekten Argumentation begründet und diese war für den Beschwerdeführer nachvollziehbar, womit weitere diesbezügliche Ausführungen nicht notwendig waren. Auch wenn man im Übrigen – entgegen dem vorgehend Ausgeführten – davon ausgehen sollte, dass die Verfügung vom 10. Oktober 2012 auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine potenzielle Rückkehr von C. ausdrücklich hätte eingehen müssen, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung eine – nicht besonders schwer wiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann. Dazu muss die betroffene Person die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 389 E. 5/a). Diese Voraussetzung wäre mit Durchlaufen des vorliegenden kantonsgerichtlichen Verfahrens aufgrund der hier bestehenden vollen Kognition (siehe oben E. 1.5) erfüllt. 4.4 Demgemäss liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, die Beschwerde ist auch bezüglich dieser Rüge unbegründet. 5. Zusammenfassend erweist sich die Besuchsrechtsregelung der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2012 als rechtmässig. Es liegen weder Verstösse gegen das ZGB oder das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vor noch Ermessensmissbrauch oder Unangemessenheit. Auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde durch die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht verletzt. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.